Verschiedene Schnitttypen und Sicherheitsansprüche
Während sich hochwertige und günstige Aktenvernichter grundsätzlich durch die mechanische Bau- und Funktionsweise unterscheiden, gibt es noch ein weiteres Merkmal, das für die Qualität maßgeblich ist:
Streifenschnitt: Bei dieser Technologie werden die einzelnen Dokumente in gleichmäßige Streifen geschnitten. Je nach Sicherheitsstandard des Geräts kann es sich dabei um breitere oder eher dünne Streifen handeln.

Partikelschnitt: Diese Geräte verfügen zusätzlich über eine weitere Schneidetechnik, die eine deutlich sicherere Vernichtung gewährleistet. Dabei handelt es sich um den sogenannten Partikelschnitt.

Welche Aktenvernichter sind DSGVO-konform?
Schutzklasse 1
Es handelt sich hierbei um Daten mit sogenanntem normalem Schutzbedarf. Eine unzulässige Veröffentlichung dieser Daten hätte kaum negative Folgen – wie zum Beispiel Notizzettel, allgemeine beziehungsweise nicht knowhow-relevante Korrespondenz, Wurfsendungen, Prospekte, Kataloge oder personalisierte Werbung.
Wiederherstellung mit einfachem Aufwand möglich.
Schutzklasse 2
Es geht um Daten mit sogenanntem erhöhten Schutzbedarf, das heißt, vertrauliche auf einen kleinen Personenkreis beschränkte und in besonderem Maße schutzwürdige Informationen. Die Auswirkungen einer unzulässigen Weitergabe wären erheblich und könnten sogar gegen Vertragsverpflichtungen oder Gesetze verstoßen. Das betrifft beispielsweise Bewerbungsunterlagen, aber auch knowhow-relevante Korrespondenz wie Memos, Anfragen, Angebote, Aushänge, Personaldaten und Ähnliches.
Wiederherstellung mit besonderem Aufwand möglich.
Schutzklasse 3
Hier ist der Schutzbedarf erheblich. Betroffen sind besonders vertrauliche beziehungsweise geheime Informationen, deren Kenntnis zudem auf einen kleinen und untereinander namentlich bekannten zugriffsberechtigten Personenkreis beschränkt ist. Eine unzulässige Offenlegung der Daten könnte Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen sowie Patienten und Mandanten enorm schaden. Im Raum steht hier außerdem ein möglicher Verstoß gegen besondere Berufsgeheimnisse, Verträge oder Gesetze, der strafrechtlich geahndet werden kann. Zu derartigen besonders schutzwürdigen Daten zählen unter anderem Unterlagen der Geschäftsführung, Finanzdaten und Verschlusssachen.
Sicherheitsstufen
Unterhalb der Sicherheitsstufe P-4 darf der Aktenvernichter nicht liegen, soll er DSGVO-konform sein. Aktenvernichter ab Sicherheitsstufe P4 arbeiten vor allem mit Partikelschnitt, der ein Wiederherstellen geschredderter Dokumente extrem erschwert.
Die Schutzklasse 1 kommt nur für private Zwecke infrage.
Ihrer inhaltlichen Bedeutung nach werden Papierdokumente in drei Schutzklassen nach DIN 66399 eingeteilt:
Sicherheitsstufe 1 (empfohlen für allgemeines Schriftgut)
Streifen mit maximal 12 mm Breite
Allgemeine Daten = Wiederherstellung mit einfachem Aufwand möglich.
Sicherheitsstufe 2 (empfohlen für internes, nicht besonders vertrauliches Schriftgut)
Streifen mit maximal 6 mm Breite
Interne Daten = Wiederherstellung mit besonderem Aufwand möglich.
Sicherheitsstufe 3 (empfohlen für vertrauliches Schriftgut)
Streifen beliebiger Länge mit höchstens 2 mm Breite.
Sensible Daten = Wiederherstellung mit erheblichem Aufwand möglich.
Sicherheitsstufe 4 (empfohlen für geheimzuhaltendes Schriftgut)
Partikelgröße 4 × 35 mm
Besonders sensible Daten = Wiederherstellung mit außergewöhnlichem Aufwand möglich.
Sicherheitsstufe 5 (für hohe Sicherheitsanforderungen)
Partikelgröße 2 × 10 mm
Geheimzuhaltende Daten = Wiederherstellung mit zweifelhaften Methoden möglich.
Sicherheitsstufe 6 (für maximale Sicherheitsanforderungen)
Partikelgröße 1 × 10 mm
Geheime Hochsicherheitsdaten = Wiederherstellung technisch nicht möglich.
Sicherheitsstufe 7 (für geheimdienstliche Sicherheitsanforderungen)
Partikelgröße 1 × 5
Top-Secret-Hochsicherheitsdaten = Wiederherstellung ausgeschlossen
